1. ANWENDUNGSBEREICH - Diese Allgemeinen Vertriebsbedingungen (im Folgenden AVB) regeln und gelten automatisch für alle laufenden Verkaufsbeziehungen für Produkte und Dienstleistungen zwischen einem oder mehreren Unternehmen der Voilàp-Gruppe (www.voilàpholding.com) (nachfolgend Lieferant) und anderen Unternehmen derselben Gruppe oder zwischen einem oder mehreren der erstgenannten Unternehmen und dritten Händlern, unabhängig davon, ob sie in der EU oder in einem anderen Land der Welt tätig sind (Wiederverkäufer), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, und ersetzen und ändern alle anderen abweichenden Bestimmungen. Der Lieferant und der Wiederverkäufer sind die Parteien der Geschäftsbeziehung. Die Anwendung der allgemeinen Kaufbedingungen des Wiederverkäufers und derjenigen in seinen Bestellformularen oder Geschäftsunterlagen ist ausgeschlossen. Eine Änderung der AVB ist zwischen den Parteien nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und von den Parteien unterschrieben ist.
2. WIEDERVERKÄUFER-KARTE - Die AVB sind wesentlicher Bestandteil der Wiederverkäufer-Karte, die den bestehenden Vertriebsvertrag zwischen den Parteien darstellt und die Marken, Produkte, das Gebiet und andere Bedingungen der Beziehung festlegt. Liegt keine Karte des Wiederverkäufers vor, handelt es sich bei der Beziehung zwischen den Parteien um einen reinen Wiederverkauf.
3. GEGENSTAND - Der Lieferant gewährt dem Wiederverkäufer, der dies akzeptiert, das NICHT ausschließliche Recht, die Produkte im Gebiet gemäß den AVB wiederzuverkaufen und zu vermarkten. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, die Produkte des Lieferanten im Gebiet mit größter professioneller Sorgfalt zu bewerben. Das Vertriebsverhältnis wird durch schriftlich angenommene Verkaufsaufträge abgewickelt.
Es liegt im Ermessen der Parteien, den Direktverkauf von Produkten an den Endkunden im Gebiet gegen Zahlung einer gelegentlichen Vermittlungsgebühr an den Wiederverkäufer auszuhandeln. Die Bedingungen des Vermittlungsverhältnisses werden ebenfalls im Voraus schriftlich in einer entsprechenden Vermittler-Karte festgelegt. In Ermangelung einer Vereinbarung gelten die Bedingungen, die der Lieferant üblicherweise für ähnliche Vermittlungsgeschäfte anwendet.
4. BESONDERE PRODUKTE - Der Lieferant behält sich das Recht vor, Aufträge für besondere/kundenspezifische Produkte oder Anlagen NICHT auszuführen. In jedem Fall erwirbt der Wiederverkäufer kein Recht auf den Vertrieb von besonderen/kundenspezifischen Produkten. Sofern nicht anders vereinbart, gehen alle technischen Kosten für die Studie und die technische Durchführbarkeit, den Entwurf und die Herstellung von besonderen/kundenspezifischen Produkten zu Lasten des Wiederverkäufers.
5. VERPFLICHTUNGEN DES WIEDERVERKÄUFERS -
5.1. Der Wiederverkäufer erklärt und verpflichtet sich:
(i) Eine angemessene Struktur, Räumlichkeiten und eine angemessene Verkaufsorganisation einzurichten und aufrechtzuerhalten, um eine aktive Präsenz im Gebiet zu gewährleisten.
(ii) Alle erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse für die Ausübung seiner Tätigkeit als Wiederverkäufer einzuholen und alle geltenden Vorschriften einzuhalten.
(iii) Mit der von einem Marktteilnehmer des Sektors geforderten Sorgfalt zu handeln, die im Gebiet geltenden Vorschriften einzuhalten und den Lieferanten unverzüglich über Vorschriften, die die Produkte betreffen, und/oder die Notwendigkeit von Anpassungen/Änderungen zu informieren.
(iv) Sich an die Marketingpolitik des Lieferanten zu halten und sich nach besten Kräften zu bemühen, den guten Ruf und das Image der Produkte und des Lieferanten im Gebiet zu verbessern und alles zu unterlassen, was dem guten Ruf des Lieferanten schaden könnte.
(v) Den Lieferanten über den tatsächlichen Bestimmungsort der Produkte zu informieren.
(vi) Die im Jahresbudget festgelegten Mindestverkaufsziele zu erreichen/übertreffen.
(vii) Dem Lieferanten viermonatlich, auf jeden Fall aber auf Anfrage, Berichte über die Werbemaßnahmen und Verkäufe während des Zeitraums im Gebiet vorzulegen.
(viii) Alle Informationen über die Produkte, den Lieferanten und die mit ihm verbundenen Unternehmen, die Hersteller und deren administrative, technische und kommerzielle Struktur streng vertraulich zu behandeln und diese Informationen nicht für andere Zwecke als den Vertrieb zu verwenden, auch nicht nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, und bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie ohne eigenes Verschulden öffentlich bekannt geworden sind.
(ix) Auch indirekt keine Handlungen zu unternehmen, die den Namen, die Kennzeichen, die gewerblichen Schutzrechte, die Marken, die Produkte oder den guten Ruf des Lieferanten und der Hersteller und anderer Unternehmen der Voilàp-Gruppe schädigen könnten.
(x) Den Lieferanten unverzüglich über die Nutzung der Kennzeichen, Produktmarken und gewerblichen/geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten, des Herstellers oder anderer Unternehmen der Voilàp-Gruppe durch Dritte zu informieren.
5.2. Dem Wiederverkäufer ist es untersagt, auch indirekt oder über Unternehmen seiner Gruppe:
(i) Waren herzustellen, zu vermarkten oder in irgendeiner Weise zu vermitteln, die mit den Produkten oder ihren Bestandteilen im Wettbewerb stehen. Das Verbot gilt nicht für die Produkte der Voilàp-Gruppe.
(ii) Als Vertreter des Lieferanten oder der Hersteller aufzutreten oder seinen/ihren Namen zu verwenden.
(iii) Marken, Schilder, Etiketten oder andere Informationen auf den Produkten, ihrer Verpackung oder den Begleitunterlagen zu verbergen, zu verändern, zu löschen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten und ihrer jeweiligen Eigentümer zu verwenden.
(iv) In irgendeinem Land der Welt eine Marke, ein Patent oder ein sonstiges gewerbliches/geistiges Eigentumsrecht, das sich auf die Produkte bezieht oder vom Lieferanten genutzt wird, anzumelden, zu schützen oder zu nutzen, es sei denn, der Lieferant hat dies schriftlich genehmigt.
(v) Den Vertriebsvertrag, einzelne Aufträge, Rechte, Ansprüche, Verpflichtungen aus der Beziehung mit dem Lieferanten, auch teilweise, abzutreten und wie auch immer als Sicherheit zu gewähren.
5.3. Der Lieferant kann die Ernennung eines untergeordneten Wiederverkäufers durch den Wiederverkäufer ausdrücklich und schriftlich genehmigen, sofern der Wiederverkäufer die Vertriebsbedingungen einhält.
6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN - Zahlungsbedingungen oder Formen von Handelskrediten, die dem Wiederverkäufer in der Karte der Geschäftsbedingungen eingeräumt werden können, sind diskretionär und stellen KEINE Kreditlinien dar, sind zeitlich befristet, jederzeit änderbar und nach freiem Ermessen vom Lieferanten ohne Vorankündigung widerrufbar.
7. AUFLÖSUNG - Der Wiederverkäufer erklärt und erkennt an, dass jeder Verstoß gegen die in Artikel 5 oben genannten Verpflichtungen eine Nichterfüllung von erheblicher Bedeutung gegenüber dem Lieferanten darstellt. Jeder Verstoß stellt einen Grund für die ausdrückliche Auflösung des Vertriebsverhältnisses dar. Unbeschadet sonstiger vertraglicher Rechte und Maßnahmen gilt die Beziehung mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, mit der der Lieferant von der ausdrücklichen Auflösung Gebrauch machen will, als beendet.
8. DAUER -
8.1. Die Dauer des Vertriebsverhältnisses zwischen den Parteien beträgt ZWEI Jahre ab dem Datum der Unterzeichnung der Wiederverkäufer-Karte oder ab der ersten Bestellung, die nach der Zusendung der Wiederverkäufer-Karte an den Wiederverkäufer erfolgt. Es ist eine sechsmonatige Probezeit vorgesehen, in der jede Partei die Beziehung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei auflösen kann. Nach Ablauf wird die Beziehung automatisch um ein weiteres Jahr verlängert und so auch um die folgenden Jahre.
Jede Partei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen ab dem natürlichen Ablaufdatum zurücktreten
Am Ende des fünften Jahres endet die Beziehung und es muss eine neue Wiederverkäufer-Karte vereinbart werden.
8.2. In jedem Fall können die Parteien die Behandlung der zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertriebsverhältnisses schwebenden Angebote und Aufträge definieren.
8.3. Der Wiederverkäufer hat kein Recht auf Entschädigung für die Beendigung des Verhältnisses, den Verlust des Geschäftswerts, sonstige Entschädigungen oder Beträge für die Beendigung des Vertriebsverhältnisses.
9. HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND -BESCHRÄNKUNG - Obwohl dem Lieferanten keine Verletzung von Rechten Dritter an den Produkten bekannt ist, übernimmt er diesbezüglich KEINE Garantie und schließt jegliche Haftung aus. In jedem Fall ist die Haftung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf den Höchstbetrag beschränkt, der dem für das Produkt erhobenen Nettoverkaufspreis entspricht.
10. DATENSCHUTZ UND EHRENKODEX - Gemäß den geltenden Vorschriften (DSGVO und Datenschutzkodex) erklärt der Wiederverkäufer, dass er die Datenschutzerklärung des Lieferanten gelesen hat und die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu den darin vorgesehenen Zwecken und auf die darin vorgesehene Weise genehmigt hat.
Der Vertreiber erklärt, dass er den Ehrenkodex des Lieferanten kennt und beachtet.
11. ALLGEMEINE UND BESONDERE BEDINGUNGEN - Die Bestimmungen der ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN, die besonderen Bedingungen in der Wiederverkäufer-/Vermittler-Karte, in der Karte der Geschäftsbedingungen und die in den einzelnen Aufträgen aufgeführten Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil des Vertriebsverhältnisses. In jedem Fall haben die ALLGEMEINEN VERTRIEBSBEDINGUNGEN den Vorrang vor allen anderen abweichenden, ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN.
Im Falle einer Widersprüchlichkeit ist die italienische Fassung der allgemeinen Bedingungen maßgebend.
12. GELTENDES RECHT - Das Vertriebsverhältnis und die Verhältnisse der gelegentlichen Vermittlung, des Verkaufs, der Softwarelizenzierung und die Neben- und Folgeverhältnisse unterliegen dem im Land des Lieferanten geltenden materiellen Recht, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und der Verweise auf das Recht bzw. die Gesetze anderer Staaten.
13. AUSSCHLIESSLICHER GERICHTSSTAND / SCHIEDSGERICHTSBARKEIT - Für alle Streitigkeiten vertraglicher und außervertraglicher Art, die im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen Lieferant und Wiederverkäufer entstehen, gilt Folgendes: (i) Im Falle von Parteien mit derselben Staatsangehörigkeit ist ausschließlich die Gerichtsbehörde am Sitz des Lieferanten zuständig; (ii) im Falle von Parteien mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sind ausschließlich die Rechtsprechung und die Gerichtsbehörde am Sitz des Lieferanten zuständig; (iii) im Falle von Parteien mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit und italienischem Lieferanten unterwerfen sie aus dieser Beziehung herrührende Streitigkeiten dem Schlichtungsversuch der Schlichtungsstelle der Schiedskammer Mailand. Sollte der Versuch scheitern, werden Streitigkeiten, auch außervertraglicher Art, die sich dieser Beziehung herrühren, sich auf sie beziehen oder mit ihr in Zusammenhang stehen, durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Schiedskammer von Mailand von einem Einzelschiedsrichter entschieden, der gemäß dieser Regelung ernannt wird. Das Schiedsgericht wird nach italienischem Recht unter Ausschluss der Verweisung auf das Recht anderer Staaten entscheiden. Der Schiedsort wird Mailand sein. Die Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens wird Italienisch sein.
Dem Lieferanten ist das Recht vorbehalten, andere zuständige Gerichte anzurufen.