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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

VOILÀP ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (AB JANUAR 2024)

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle durch uns mit dem Abnehmer abgeschlossenen Geschäfte, auch soweit diese mit uns im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers oder eines Dritten kommen nicht zur Anwendung, auch wenn wir deren Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, es sei denn, wir bestätigen deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich. Sofern zwischen dem Abnehmer und uns Rahmenvereinbarungen (z. B. Globalabkommen) bestehen, gehen die abweichenden Regelungen in den Rahmenvereinbarungen vor.
1.2. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge seitens des Abnehmers können wir innerhalb von zehn Tagen nach Zugang annehmen.
1.3 Sofern nicht ein Vertrag beiderseitig unterzeichnet wird ist für den Inhalt des Vertrages - insbesondere für Preise, Leistungsumfang, Leistungsqualität, Leistungszeit, sonstige Fristen und kommerzielle Bedingungen - unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Alle anderen Abmachungen gelten nur nachrangig. Insbesondere sind mündliche Abreden oder Zusagen vor Abschluss des Vertrages rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen. Nachträgliche Vertragsänderungen und -ergänzungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
1.4 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen an Konstruktion und technischer Ausführung behalten wir uns vor, soweit diese die Funktionsfähigkeit des Produkts nicht maßgeblich negativ beeinflussen. An Zeichnungen, Dokumentationen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht unter Einschluss sämtlicher Verwaltungsrechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder anderweitig verwertet werden. Der Abnehmer ist verpflichtet, von uns als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
1.5 Jegliche Lieferungen an den Abnehmer stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung auch hinsichtlich der notwendigen Rohstoffe und Ausgangsprodukte für die an den Abnehmer zu liefernden Produkte. Erfolgt diese nicht oder nicht rechtzeitig, informieren wir den Abnehmer unverzüglich und sind berechtigt, innerhalb angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten. Kommt es zum Rücktritt, so erstatten wir dem Abnehmer unverzüglich etwa bereits erhaltene Zahlungen.

2. Preise / Zahlungsbedingungen
2.1 Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ohne Skonti oder sonstigen Nachlässe ab unserem Geschäftssitz (EXW Incoterms 2020). einschließlich Verladung, allerdings ausschließlich Verpackung sowie zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2 Wenn der Abnehmer eine ihm obliegende Handlung unterlässt und uns dadurch außerstande setzt, die Leistung (fristgerecht) auszuführen, oder wenn er eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Verzug gerät, können wir ihm eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen verbunden mit der Androhung der Kündigung des Vertrages für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs. Holt der Abnehmer die bislang unterlassene Handlung nicht bis zum Ablauf dieser Frist nach, können wir den Vertrag kündigen und über den Liefergegenstand anderweitig disponieren und den Ersatz der uns entstandenen Schäden verlangen. Vom Schadensbetrag abzuziehen sind die bereits geleisteten Zahlungen sowie der Wert derjenigen Teile, die ohne Änderung weiterverwendet werden können. Ist der Abnehmer für die Kündigung nicht verantwortlich, so können wir nur die Erstattung uns bis zur Kündigung entstandener sowie die uns nicht mehr abwendbarer Kosten verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche (z. B. Schadensersatzansprüche im Falle schuldhafter Pflichtverletzung durch den Abnehmer) bleiben unberührt.
2.3 Werden uns nach Abschluss des Vertrages konkrete und objektiv belegbare Umstände beim Abnehmer oder in dessen Sitzstaat bekannt, durch die uns nach kaufmännischen Grundsätzen unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen, so sind wir berechtigt, eigene Verpflichtungen aus dem Vertrag erst nach Leistung weiterer Vorauszahlungen oder Sicherheiten durch den Abnehmer zu erfüllen. Kommt der Abnehmer unserem Verlangen nach weiteren Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer ihm hierfür gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.4 Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von Ansprüchen des Abnehmers - z. B. Mängelhaftungsansprüchen – sind ausgeschlossen, soweit derartige Ansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.5 Sofern Vorlieferanten von uns zwischen Vertragsschluss und Liefertermin ihre Preise erhöhen, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise vor. Dies gilt auch für den Fall, dass wir die Steigerung der Gestehungskosten (etwa aufgrund gestiegener Energiepreise) nachweisen können.

3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind sämtliche Liefertermine unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung oder anderweitigem Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Abnehmer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. In diesen Fällen sind wir berechtigt, Liefertermine entsprechend zu verschieben. Ist kein anderer Liefertermin und auch keine Lieferzeit angegeben, so gilt eine Lieferfrist von sechs Wochen ab Ausfertigung der Auftragsbestätigung, sofern zu diesem Zeitpunkt alle vom Abnehmer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben vorliegen und auch eine etwa vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist, andernfalls sechs Wochen ab dem Vorliegen der zuletzt eintretenden Bedingung. Im Falle einer Lieferverzögerung von sechs (6) Monaten ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder den Warensammelstelle verlassen hat oder im Fall vereinbarter Abholung der Produkte die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich für die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
3.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung oder Teilleistung für den Abnehmer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Restlieferung sichergestellt ist und dem Abnehmer durch die Teillieferung oder Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen (es sei denn, wir tragen diese Kosten).
3.5 Wird der Versand auf Wunsch oder auf Veranlassung des Abnehmers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer Lagerkosten durch uns oder geringerer Lagerkosten durch den Abnehmer bleiben vorbehalten. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Lieferungsgegenstand zu verfügen und den Abnehmer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
3.6 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers voraus.
3.7 Alle (verbindlichen und unverbindlichen) Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der angemessenen und rechtzeitigen Belieferung durch die von uns beauftragten Vorlieferanten, Subunternehmer oder Logistikunternehmen. Wir werden den Abnehmer so schnell wie möglich über etwaige Verzögerungen informieren. Liefertermine verlängern sich entsprechend und wir haften nicht für Verzögerungen, die durch die von uns beauftragten Vorlieferanten, Subunternehmer oder Logistikunternehmen verursacht werden. Wir haften insbesondere nicht für Verzögerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass trotz rechtzeitiger Beauftragung Vorlieferanten, Subunternehmer oder Logistikunternehmen ihrerseits die von ihnen gegenüber uns geschuldeten Leistungen nicht rechtzeitig erbringen.
3.8 Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung eines verbindlichen Liefertermins erfolgt nicht, wenn der Abnehmer nachweist, dass wir die Nichtlieferung verschuldet haben.
3.9 Nimmt der Abnehmer den Liefergegenstand trotz Mahnung nicht an bzw. entgegen oder gerät er mit der Zahlung des vereinbarten Preises in Verzug, sind wir neben dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises zu verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Abnehmer einen niedrigeren Schaden nachweist.

4. Gefahrübergang
4.1 Soweit nicht abweichend in der Auftragsbestätigung vorgesehen oder vereinbart (auch unter Berücksichtigung des anwendbaren INCOTERM) geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe der Lieferteile an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmen Dritten auf den Abnehmer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgten oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
4.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so geht die Gefahr an dem Tage auf den Abnehmer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Abnehmer angezeigt haben.
4.3 Auf Wunsch und Kosten des Abnehmers versichern wir Sendungen gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
4.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Abnehmer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen.

5. Eigentumsvorbehalt / Versicherung
5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer unser Eigentum.
5.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu Gunsten des Lieferanten zu versichern. Der Abnehmer hat uns die Versicherung nachzuweisen.
5.3 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Abnehmer zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber an uns ab. Der Abnehmer ist keinesfalls berechtigt, gegen uns bestehende Forderungen auf Dritte zu übertragen.
5.4 Verarbeitet der Abnehmer den Liefergegenstand, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller. Wir erwerben damit an der neuen Sache unmittelbar Eigentum.
5.5 Wir ermächtigen den Abnehmer, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für unsere Rechnung einzuziehen.
5.6 Kommt der Abnehmer mit der Bezahlung des Liefergegenstandes in Verzug, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und vom Abnehmer die Herausgabe von gelieferten, aber noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenständen zu verlangen.
5.7 Lässt das Recht desjenigen Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferanten, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Abnehmer hat bei den Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutze unseres Eigentumsrechtes - oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand - treffen wollen.

6. Gewährleistung
6.1 Unsere Leistung ist frei von Mängeln, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nur geringfügig abweicht und diese Abweichung dem Abnehmer zumutbar ist. Soweit nicht abweichend vereinbart sind unsere Produkte auf die Verwendung im Einschicht-Betrieb (8 Stunden/Tag) bei 220 Tagen pro Jahr ausgelegt.
6.2 Für die Freiheit unserer Produkte und Leistungen von Mängeln leisten wir Gewähr wie folgt: Alle innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich gerügten Mängel beheben wir für den Abnehmer kostenfrei nach unserer Wahl entweder durch Reparatur oder durch die Lieferung mangelfreier Teile (Nacherfüllung). Mangelhafte Teile schickt uns der Abnehmer auf Anforderung zurück. Ist uns eine qualitätsgemäße Nacherfüllung nicht möglich, werden wir uns mit dem Abnehmer besprechen. Soweit dies für den Abnehmer zumutbar ist, dürfen wir zur Erfüllung unserer Nacherfüllungspflicht andere Liefergegenstände oder Lösungen aus unserem Programm liefern, die insgesamt die vereinbarte oder bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung eine im Gesetz als mangelfrei definierte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes aufweisen.
6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung oder - falls eine Abnahme geschuldet ist - ab Abnahme. Eine Abnahme im vorstehenden Sinne gilt als erfolgt, wenn der Abnehmer nicht binnen eines Monats nach Versand des jeweiligen Liefergegenstandes / Werkes die Abnahme unter Angabe von Gründen verweigert.
6.4 Die Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 6.3 gilt nicht im Falle ungewöhnlicher Umstände sowie bei der Verwendung des Liefergegenstands im Rahmen eines Mehrschichtbetriebs im Sinne der Ziffer 6.8 oder bei mehr als 220 Einsatztagen pro Jahr. In diesen Fällen gelten aufgrund der besonderen Anforderungen an den Liefergegenstand verkürzte Gewährleistungsfristen, über welche wir uns nach Anzeige durch den Abnehmer gemäß Ziffer 6.8 gesondert mit diesem einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande wird die Gewährleistungsfrist entsprechend der Mehrbelastung reduziert. Weiterhin beträgt die Gewährleistungsfrist bei aufgearbeiteten Teilen sechs Monate ab Ablieferung. Bei besonders gekennzeichneten Teilen laut Bedienungsanleitung bzw. Versanddokumenten läuft die Gewährleistungsfrist nach einer dann im Einzelfall angegebenen Betriebsstundenzahl ab, allerdings in keinem Fall später als nach 12 Monaten ab Lieferung.
6.5 Die Gewährleistungsfristen der Ziffern 6.3 und 6.4 gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Abnehmers aus den in Ziffer 7.1 genannten Sachverhalten und nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt.
6.6 Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der Abnehmer eventuelle Mängel nicht selbst beheben oder durch Dritte beseitigen lassen. Dies gilt nicht in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Nacherfüllung in Verzug sind; aber auch in diesen Fällen sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Abnehmer die Mängel selbst oder durch kompetente Dritte beheben darf, hat er Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten der Mängelbeseitigung.
6.7 Wir leisten keine Gewähr, wenn
a) der Abnehmer den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung verändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Falle hat der Abnehmer die Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen;
b) der Liefergegenstand nicht durch unser Personal oder gegen dessen Anweisung aufgestellt oder in Betrieb gesetzt wurde;
c) unsere Betriebs- und Wartungsanleitungen nicht befolgt wurden oder der Liefergegenstand in sonstiger Weise unsachgemäß benutzt oder eingesetzt wurde;
d) der Liefergegenstand nicht von fachkundigem, geschulten Personal bedient wurde, sofern hierdurch der Mangel verursacht oder unsere Gewährleistungsarbeiten vereitelt oder unzumutbar erschwert werden;
e) der Mangel auf gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen ist, sofern hierdurch der Mangel verursacht oder unsere Gewährleistungsarbeiten vereitelt oder unzumutbar erschwert werden.
6.8 Der Abnehmer hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich darauf aufmerksam zu machen, wenn der Liefergegenstand ungewöhnlichen Umständen (z. B. klimatischer, örtlicher oder betrieblicher Natur) ausgesetzt oder im Mehrschichtbetrieb verwendet wird. Versäumt er entsprechende schriftliche Hinweise, so geht dies auf sein Risiko.
6.9 Schlägt die (ggf. mehrfache) Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert, ist sie für den Kunden unzumutbar oder ist eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Abnehmer nach seiner Wahl die Vergütung angemessen mindern oder auch ohne die andernfalls erforderliche vorherige Bestimmung einer angemessenen Frist für die Nacherfüllung und ihr erfolgloses Verstreichen im Falle der besonderen Erheblichkeit des Mangels vom Vertrag zurücktreten und – sofern wir nicht unser fehlendes Verschulden nachweisen – nach Maßgabe der Ziffer 7 Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, es sei denn, wir mussten hiermit nicht rechnen.
6.10 Der Abnehmer ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer ihm von uns hierfür schriftlich gesetzten angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Leistung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht. Kommt der Abnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so bedarf die Ausübung dieser Rechte oder Ansprüche des fruchtlosen Ablaufs einer weiteren uns vom Abnehmer schriftlich gesetzten angemessenen Frist für die Nacherfüllung, wenn wir die Nacherfüllung nicht zuvor bereits endgültig verweigert hatten. Gesetzliche Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.

7. Haftung
7.1 Die nachfolgenden Ziffern 7.2 bis 7.5 gelten für Schadensersatzansprüche aller Art, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z. B. Mängelhaftung, Verzug, Verletzung sonstiger Pflichten aus Vertrags- und Schuldverhältnissen, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung etc.), nicht jedoch für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Rechte und Ansprüche des Abnehmers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch uns oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die wir eine Garantie übernommen haben, Ansprüche und Rechte des Abnehmers, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Für die vorgenannten Ausnahmen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
7.2 Im Falle leicht oder einfach fahrlässiger Schadensverursachung haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im Übrigen ist unsere Haftung bei leicht oder einfach fahrlässiger Schadensverursachung ausgeschlossen.
7.3 Soweit nach Ziffer 7.2 Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten dem Grunde nach besteht, ist sie der Höhe nach auf den typischen, bei Vertragsschluss für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangenen Gewinn ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
7.4 Die für uns zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses vorhersehbare Schadensersatzhaftung gemäß Ziffer 7.3 ist der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, den der Abnehmer für die Vertragsleistung bezahlt.
7.5 Schadensersatzansprüche des Abnehmers verjähren - soweit das Gesetz keine kürzere Frist bestimmt - im Falle einer Mängelhaftung (Ziffer 6) mit Ablauf der in Ziffer 6.3 Satz 1 genannten Frist, in allen sonstigen Fällen in einem Jahr. In den Fällen der Ziffer 7.1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Besondere Bedingungen im elektronischen Geschäftsverkehr
8.1 Der Abnehmer hat im Hinblick auf die für sein Unternehmen bestehenden Kundenaccounts sicherzustellen, dass nur diejenigen Mitarbeiter des Abnehmers elektronische Bestellungen absetzen, die hierfür auch entsprechend bevollmächtigt wurden.
8.2 Der Abnehmer hat sicherzustellen und seine Mitarbeiter entsprechend anzuhalten, Passwörter und Benutzerkennworte für die Nutzung seiner Kundenaccounts Dritten nicht mitzuteilen und für die strikte Geheimhaltung und Sicherung dieser Informationen gegen den Zugriff bzw. die Kenntnisnahme Unbefugter zu sorgen.
8.3 Die Darstellung der Liefergegenstände in unserem Online-Shop stellt, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, kein bindendes Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung an den Abnehmer dar, Bestellungen aufzugeben. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung zustande, die wir dem Käufer per E-Mail zusenden.

9. Software, Nutzungsrechte
9.1 Unsere Haftung für softwarebedingte Fehler der von uns gelieferten Gegenstände ist ausgeschlossen, wenn der Abnehmer ohne unsere Zustimmung die Software verändert und/oder modifiziert und das Fehlverhalten hierauf zurückzuführen ist.
9.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, den Liefergegenstand, wenn dieser Software beinhaltet, an das Internet anzuschließen und vereinbarte Mitwirkungshandlungen zu erbringen, so dass uns eine Fernwartung möglich ist.
9.3 Der Abnehmer ist nur berechtigt, von uns freigegebene Updates von Software zu installieren. Werden solche Updates installiert, ist der Abnehmer verpflichtet, vor Produktionsstart die Vereinbarkeit des Updates mit den jeweiligen Maschineneinstellungen durch von Fachpersonal beaufsichtigte Testläufe zu testen.
9.4 Die Übertragung der Nutzungsrechte an Software richtet sich nach den Lizenzbedingungen für Endkunden (EULA) des jeweiligen Softwareherstellers, welche im Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Abnehmer entsprechend gelten. Diese Lizenzbedingungen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Der Abnehmer bestätigt durch Inbetriebnahme der Software, dass er die Lizenzbedingungen des Softwareherstellers, die wir gemeinsam mit der Software und allen Bestandteilen und Sicherungskopien übermitteln, anerkennt, um die Genehmigung der Übertragung der Nutzungsrechte von uns auf den Abnehmer zu erlangen. Zuvor ist eine Nutzung der Software nicht gestattet.

10. Exportkontrolle
10.1 Lieferungen und Leistungen (d. h. die Erfüllung von Verträgen) stehen unter der Bedingung, dass die Erfüllung nicht durch nationale oder internationale Vorschriften, insbesondere Exportkontrollvorschriften und Embargos oder sonstige Beschränkungen, eingeschränkt wird.
10.2 Die Parteien sind verpflichtet, alle für den Export/Inlandstransport/Import erforderlichen Informationen und Unterlagen korrekt, vollständig, rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
10.3 Verzögerungen, die durch Ausfuhrkontrollen oder Genehmigungsverfahren verursacht werden, haben Vorrang vor den festgelegten Fristen und Terminen, sofern diese nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
10.4 Ist es nicht möglich, die für bestimmte Gegenstände erforderlichen Lizenzen zu erhalten, so gilt der Vertrag über die betreffenden Gegenstände als nicht abgeschlossen. Dies hängt nicht von der Gültigkeit oder Rechtskraft des Urteils über die Ablehnung der Ausfuhr oder Übertragung ab. In diesem Fall begründet die Nichteinholung von Lizenzen oder die Nichteinhaltung der Fristen keinen Schadenersatzanspruch, es sei denn, dass dieser Umstand auf ein Verschulden einer der Parteien zurückzuführen ist.
10.5 Der Abnehmer verpflichtet sich, die von uns an ihn gelieferten Waren nicht zu handeln (anzubieten, zu verkaufen, zu liefern), wenn dies gegen die geltenden Bestimmungen der Exportkontrollvorschriften verstößt. Insbesondere hat der Abnehmer sicherzustellen, dass ein etwaiger Käufer die Ware nicht handelt, sondern ausschließlich selbst und für zivile Zwecke nutzt. Bei jedem Verstoß gegen die Bestimmungen des Exportkontrollrechts haben wir das Recht, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, und darüber hinaus ist der Abnehmer verpflichtet, uns von allen Schadensersatzansprüchen Dritter wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Exportkontrollrechts freizustellen und uns diesbezüglich Ersatz der immateriellen und materiellen Aufwendungen und Verluste, insbesondere Geldbußen und Strafschadenersatz, zu leisten.
10.6 Beabsichtigt der Abnehmer, die Waren in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.5 an einen Käufer zu veräußern, hat er uns unaufgefordert eine Endverbleibserklärung zu übermitteln. In dieser sind unter Bezugnahme auf die Auftragsnummer sowie Angaben zu Maschinen-Typ, -Nummer und -Baujahr der Name des Käufers, dessen Adresse und Identifikationsnummern, das Empfängerland sowie das Tätigkeitsfeld des Käufers in Textform anzugeben. Ferner hat der Abnehmer darin zuzusichern, dass der Käufer die Waren nur zu zivilen Zwecken nutzt.
10.7 Der Abnehmer ist verpflichtet, uns etwaige ihm bekanntwerdende Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen der vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.6, gleich ob sie durch seine Mitarbeiter oder durch den Käufer der Waren begangen wurden, unverzüglich in Textform zu melden.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir können den Abnehmer jedoch auch an dessen Sitz oder anderen gesetzlichen Gerichtsständen verklagen.
11.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.


Ende der Allgemeine Verkaufsbedingungen